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   FG Sachsen, 05.11.2014 - 8 K 491/12   

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FG Sachsen, 05.11.2014 - 8 K 491/12 (https://dejure.org/2014,34712)
FG Sachsen, Entscheidung vom 05.11.2014 - 8 K 491/12 (https://dejure.org/2014,34712)
FG Sachsen, Entscheidung vom 05. November 2014 - 8 K 491/12 (https://dejure.org/2014,34712)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung eines vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzugs bei der Einkommensermittlung des Erbens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Abzug von Verlusten des Erblassers beim Erben ohne eine wirtschaftliche Belastung des Erben durch die Verluste in seiner Einkommens- oder Vermögenssphäre keine wirtschaftliche Belastung des Erben wegen durch Verluste geminderter Erbmasse oder wegen des Untergangs ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Abzug von Verlusten des Erblassers beim Erben ohne eine wirtschaftliche Belastung des Erben durch die Verluste in seiner Einkommens- oder Vermögenssphäre - keine wirtschaftliche Belastung des Erben wegen durch Verluste geminderter Erbmasse oder wegen des Untergangs ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

    Auszug aus FG Sachsen, 05.11.2014 - 8 K 491/12
    Streitig ist, ob die bis zum Beschluss des großen Senats des BFH vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BStBl. II 2008, 608, bestehende Rechtsprechungs- und Verwaltungspraxis, wonach ein vom Erblasser nicht ausgenutzter Verlustabzug gemäß § 10 d Einkommensteuergesetz - EStG - bei der Einkommensermittlung des Erbens berücksichtigt wurde, die gemäß dem BMF-Schreiben IV C 4-S 2225/07/0006 vom 24.07.2008, BStBl. I 2008, 809, aus Vertrauensschutzgründen bis zur erstmaligen Veröffentlichung des v.g. Beschlusses am 12.03.2008 weiterhin anzuwenden ist, dem Kläger als Alleinerben seines am 06.11.2007 verstorbenen Vaters die Nutzung des für diesen zum 31.12.2007 gesondert festgestellten verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer ermöglicht.

    Zwar gehen die Beteiligten zutreffend davon aus, dass bis zur erstmaligen Veröffentlichung des Beschlusses des großen Senats des BFH vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04 (a.a.O.) am 12.03.2008 die bis dahin bestehende Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, wonach ein nicht genutzter Verlustabzug des Erblassers gemäß § 10 d EStG bei der Einkommensermittlung des Erben berücksichtigt wurde, nach § 163 SAtz 1 AO i.V.m. dem BMF-Schreiben IV C 4-S 2225/07/0006 vom 24.07.2008 (a.a.O.) aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null weiter anzuwenden ist.

    Aber auch der 1. Senat des Bundesfinanzhofs hat bis zur erstmaligen Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04 (a.a.O.) eine fehlende wirtschaftliche Belastung des Erben durch die Verluste des Erblassers nicht auf die bislang hierzu höchstrichterlich anerkannten Fälle des Nachlasskonkurses und der Einstandspflicht eines Dritten beschränkt.

  • BFH, 05.05.1999 - XI R 1/97

    Verlustabzug beim Erben

    Auszug aus FG Sachsen, 05.11.2014 - 8 K 491/12
    Nach dieser Rechtsprechung und Verwaltungspraxis ging die Möglichkeit des Verlustabzugs indessen nicht vom Erblasser auf den Erben über, wenn der Erbe den Verlust selbst wirtschaftlich nicht getragen hat (vgl. BFH-Urteile vom 17. Februar 1961 VI 66/59 U, BStBl. III 1996, 230, vom 5. Mai 1999 XI R 1/97, BStBl. II 1999, 653, und vom 16. Mai 2001 I R 76/99, BStBl. II 2002, 487, sowie BFH-Beschlüsse vom 29. März 2000 I R 76/99, BStBl. II 2000, 622, und vom 22. Mai 2013 IX B 185/12).

    Der 1. Senat des Bundesfinanzhofs nennt in seiner Entscheidung vom 29. März 2000 hierfür beispielhaft gemäß dem BFH-Urteil vom 17. Februar 1961 VI 66/59 U (a.a.O.) den Fall des Nachlasskonkurses und gemäß dem BFH-Urteil vom 05. Mai 1999 XI R 1/97 (a.a.O.) den Fall der Eintrittspflicht eines Dritten.

    Der 11. Senat des Bundesfinanzhofs hat in seinem im Bundessteuerblatt II veröffentlichten Urteil vom 5. Mai 1999 XI R 1/97 (a.a.O.) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Einwand, Verluste seien wirtschaftlich getragen worden, weil in deren Folge ein geringeres Vermögen vererbt worden sei, nicht durchgreife.

  • BFH, 29.03.2000 - I R 76/99

    Verlustabzug beim Erben auf dem Prüfstand

    Auszug aus FG Sachsen, 05.11.2014 - 8 K 491/12
    Nach dieser Rechtsprechung und Verwaltungspraxis ging die Möglichkeit des Verlustabzugs indessen nicht vom Erblasser auf den Erben über, wenn der Erbe den Verlust selbst wirtschaftlich nicht getragen hat (vgl. BFH-Urteile vom 17. Februar 1961 VI 66/59 U, BStBl. III 1996, 230, vom 5. Mai 1999 XI R 1/97, BStBl. II 1999, 653, und vom 16. Mai 2001 I R 76/99, BStBl. II 2002, 487, sowie BFH-Beschlüsse vom 29. März 2000 I R 76/99, BStBl. II 2000, 622, und vom 22. Mai 2013 IX B 185/12).

    Eine "wirtschaftliche Belastung" des Erben fehlt nach dieser Rechtsprechung dort, wo der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten entweder gar nicht oder nur beschränkt haftet (BFH-Beschluss vom 29. März 2000 I R 76/99, a.a.O.).

  • BFH, 22.05.2013 - IX B 185/12

    Gesamtrechtsnachfolge; Verlustabzug des Erben nur bei wirtschaftlicher Belastung

    Auszug aus FG Sachsen, 05.11.2014 - 8 K 491/12
    Nach dieser Rechtsprechung und Verwaltungspraxis ging die Möglichkeit des Verlustabzugs indessen nicht vom Erblasser auf den Erben über, wenn der Erbe den Verlust selbst wirtschaftlich nicht getragen hat (vgl. BFH-Urteile vom 17. Februar 1961 VI 66/59 U, BStBl. III 1996, 230, vom 5. Mai 1999 XI R 1/97, BStBl. II 1999, 653, und vom 16. Mai 2001 I R 76/99, BStBl. II 2002, 487, sowie BFH-Beschlüsse vom 29. März 2000 I R 76/99, BStBl. II 2000, 622, und vom 22. Mai 2013 IX B 185/12).

    Es besagt vielmehr, dass der Erbe aufgrund der Verluste des Erblassers wirtschaftlich in seiner Einkommens- oder Vermögenssphäre belastet ist (vgl. BFH-Urteil vom 5. Mai 1999 IX R 1/97, a.a.O., und BFH-Beschluss vom 22. Mai 2013 IX B 185/12, a.a.O.).

  • BFH, 10.04.2003 - XI R 54/99

    Vererblichkeit des Verlustabzugs

    Auszug aus FG Sachsen, 05.11.2014 - 8 K 491/12
    Er hat diese Erwägung vielmehr als einen Gesichtspunkt dafür ins Feld geführt, warum aus seiner Sicht entgegen der Divergenzanfrage des 11. Senates mit Beschluss vom 10. April 2003 XI R 54/99 am Grundsatz festzuhalten sei, dass der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug gemäß § 10 d EStG bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer geltend machen kann.
  • BFH, 16.05.2001 - I R 76/99

    Verlustabzug im Erbfall

    Auszug aus FG Sachsen, 05.11.2014 - 8 K 491/12
    Nach dieser Rechtsprechung und Verwaltungspraxis ging die Möglichkeit des Verlustabzugs indessen nicht vom Erblasser auf den Erben über, wenn der Erbe den Verlust selbst wirtschaftlich nicht getragen hat (vgl. BFH-Urteile vom 17. Februar 1961 VI 66/59 U, BStBl. III 1996, 230, vom 5. Mai 1999 XI R 1/97, BStBl. II 1999, 653, und vom 16. Mai 2001 I R 76/99, BStBl. II 2002, 487, sowie BFH-Beschlüsse vom 29. März 2000 I R 76/99, BStBl. II 2000, 622, und vom 22. Mai 2013 IX B 185/12).
  • FG Köln, 27.01.2016 - 4 K 253/11

    Geltendmachung eines beim verstorbenen Vater entstandenen und nicht ausgenutzten

    bb) Nach Auffassung des Senats ist - in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des FG Nürnberg Urteil vom 7. November 2012, 3 K 1206/11, NZB BFH IX B 185/12 unbegründet, zitiert nach juris, des FG Bremen Urteil vom 16. Juli 2015, 1 K 32/13 (6), rk, zitiert nach juris, und dem Sächsischen FG, Urteil vom 5. November 2014, 8 K 491/12, NZB BFH IX B 148/14 unbegründet, zitiert nach juris, - für Erbfälle, die bis zur Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senates am 12. März 2008 eingetreten sind, an dem Erfordernis der "wirtschaftlichen Belastung" - der Rechtsprechung des 9. und 11. Senates des BFH folgend - festzuhalten.

    Auch der Einwand, dass infolge der festgestellten Verluste sich die Erbmasse verringert hätte, so dass insgesamt ein geringeres Vermögen vererbt werden konnte, greift nicht durch, da für die Beurteilung, ob die Leistungsfähigkeit des Erben belastet ist, ausschließlich die Verhältnisse bei Eintritt des Erbfalles entscheidend sind (vgl. Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 5. November 2014, 8 K 491/12 ZEV 2015, 67, juris; Urteil des FG Nürnberg vom 7. November 2012, 3 K 1206/11, juris).

  • BFH, 28.04.2016 - IX B 18/16

    Grundsätzliche Bedeutung beim Verlustabzug in Erbfällen - Divergenzrüge - Verstoß

    Seitens des FA werden weder Divergenzentscheidungen benannt (so z.B. Sächsisches FG vom 5. November 2014  8 K 491/12, juris; FG München vom 25. November 2014  12 K 1132/12, Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 1799, Revision unter IX R 30/15; FG Bremen vom 16. Juli 2015  1 K 32/13 (6), juris, und FG Köln vom 27. Januar 2016  4 K 253/11, juris, Revision unter IX R 9/16) noch werden tragende abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil und den möglichen Divergenzentscheidungen gegenüber gestellt.
  • FG Bremen, 16.07.2015 - 1 K 32/13

    Abzug des anteiligen, für den Erblasser festgestellten Verlustabzugs, beim

    Voraussetzung dafür, dass der Erbe einen vortragsfähigen Verlust des Erblassers als Sonderausgaben von eigenen positiven Einkünften abziehen kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH, dass der Erbe durch den Verlust wirtschaftlich belastet ist bzw. ihn tatsächlich trägt (vgl. BFH-Urteile vom 22. Mai 2013, IX B 185/12, BFH/NV 2013, 1233 ; vom 17. Februar 1961 VI 66/59 U, BFHE 72, 630, BStBl III 1961, 230; vom 16. Mai 2001, I R 76/99, a. a. O.; vom 17. September 2008, IX R 79/99, a.a.O.; Urteil des sächsischen Finanzgerichts vom 5. November 2014, 8 K 491/12 ZEV 2015, 67 , juris; Urteil des FG Nürnberg vom 7. November 2012, 3 K 1206/11, juris; ebenso: Schmidt/Heinicke EStG 33. Aufl. § 10d Rz. 14; Blümich/Schlenker EStG § 10d Rz. 166).

    Auch der Einwand, dass infolge der festgestellten Verluste sich die Erbmasse verringert hätte, so dass insgesamt ein geringeres Vermögen vererbt werden konnte, greift nicht durch, da für die Beurteilung, ob die Leistungsfähigkeit des Erben belastet ist, ausschließlich die Verhältnisse bei Eintritt des Erbfalles entscheidend sind (vgl. Urteil des sächsischen Finanzgerichts vom 5. November 2014, 8 K 491/12 ZEV 2015, 67 , juris; Urteil des FG Nürnberg vom 7. November 2012, 3 K 1206/11, juris).

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